Willkommen bei der Anwaltskanzlei Dr. Henseler

Die Kanzlei schützt Ihre Rechte und vertritt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten.Portrait SvenHenseler

Mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht, insbesondere im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
biete ich Ihnen kompetente Unterstützung in jeder Verfahrensphase.

Qualifikation & Erfahrung:

  • Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafverteidigung
  • Autor eines Lehrbuchs zum Steuerstrafrecht
  • Fachaufsätze zu strafrechtlichen Themen
  • Dozent für Strafrecht

Arbeitsweise:

Direkter Kontakt, klare Kommunikation, pragmatische Lösungen. Ich begleite Sie als externer Berater und Sparringspartner – mit einem Netzwerk aus Steuerberatern, ehemaligen Steuerfahndern und spezialisierten Kolleginnen und Kollegen. 

Zur Person

Herr RA Dr. Henseler vertritt Mandanten bundesweit, insbesondere aber im Rhein-Main Gebiet – seine Mandanten kommen nicht nur aus den Städten Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Offenbach und Rüsselsheim, sondern auch der ein oder anderen schönen Ortschaft.

Herr RA Dr. Henseler steht gerne für Vorträge, Seminare und Workshops zur Verfügung. Er verfügt über langjährige Vortragserfahrung.
Herr RA Dr. Henseler war als Dozent an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV; Standort Wiesbaden, nun Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit), an der EBS Universität Wiesbaden und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz tätig, er hat Veranstaltungen zum Strafrecht, Strafprozessrecht und zum Steuerstrafrecht durchgeführt.
Herr Dr. Henseler unterrichtet als Lehrbeauftragter der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

Neben seiner Qualifikation als Diplom-Finanzwirt (FH) verfügt Herr RA Dr. Henseler auch über Erfahrungen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (z. B. Zertifikat: Artificial Intelligence Fundamentals von IBM, Prompt Labor Hochschullehre 2.0 von KI Campus). In der Beratung liegt sein Fokus auf dem Vermeiden von Verstößen gegen Strafnormen beim Einsatz von KI in Unternehmen, insbesondere im Bereich Steuerberatung.

Herr RA Dr. Henseler ist darüber hinaus Autor von Fachaufsätzen. Er ist (Mit-)Autor des Buches „Steuerstrafrecht“ (ISBN 978-3-8114-6686-9, C.F. Müller Verlag, 2025). 

Veröffentlichungen

„Betrug und Computerbetrug – Auswirkungen der Digitalisierung am Beispiel von SOKA-BAU“ in: NZWiSt 2022, 394-400

Der Computerbetrug gemäß § 263a StGB ist eine eigenständige Vorschrift und gewinnt im Zuge der fortschreitenden Automatisierung zunehmend an Bedeutung. Obwohl Betrug und Computerbetrug verwandt sind und den gleichen Unrechtsgehalt aufweisen, unterscheiden sie sich in Bezug auf die erfolgsverursachenden Handlungen. Klassische Betrugsfälle können nun Fälle des Computerbetrug sein, da der Bearbeitungs- und Entscheidungsprozess von Menschen auf Maschinen verlagert wurde. Die betrugsnahe Auslegung verstellt jedoch teilweise den Blick auf diese Unterschiede und unterläuft die gesetzgeberische Entscheidung für eine separaten Regelung.


„Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ in: DStR 2021, 206-209

Das deutsche Steuerrecht erscheint durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz noch komplizierter. Gravierender sind jedoch die (steuer-)strafrechtlichen Risiken, die mit diesem übereilten Gesetz einhergehen. Unternehmer könnten sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung, Betrug oder Untreue ausgesetzt sehen. Auch die Exekutive könnte sich der Strafvereitelung im Amt schuldig machen, wenn die Nichtbeanstandungsregelung im BMF-Schreiben angewendet wird. Steuerrecht und Strafrecht sind komplexe Materien, bei denen das Sprichwort „Weniger ist Mehr“ gelten sollte – anstatt übereilter Entscheidungen wäre durchdachte Gesetzgebung besser.


„Masernimpfpflicht, Maskenpflicht und unrichtige Gesundheitszeugnisse“ in: MedR 2020, 1000-1003

Die Masernimpfpflicht wird nicht nur als verfassungswidrig kritisiert, sondern wirft auch die Frage auf, wie das Ziel eines flächendeckenden Impfschutzes erreicht werden soll, wenn Ungeimpfte bestimmte Einrichtungen meiden. Trotzdem sind diese gesetzlichen Regelungen in Kraft. Eigenmächtiges Handeln, wie das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse, ist gemäß § 278 StGB strafbar. Im Falle einer Masernerkrankung mit schweren oder sogar tödlichen Folgen kann zudem eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gegeben sein.


„Verbandssanktionengesetz: Fragen aus Theorie und Praxis“ (zusammen mit Herrn Dr. Friedrich Franke) in: ZRP 2020, 209-212

Der Regierungsentwurf wirft wichtige Fragen auf. Diese betreffen richtungsweisende Aspekte, insbesondere bei historischer und teleologischer Auslegung, sowie grundlegende Ausgestaltungsfragen. Die Klärung sollte nicht allein der Praxis überlassen werden. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, sich mit diesen Problemen auseinanderzusetzen und Lösungsansätze zu bieten.


„Anmerkung zu KG, Beschluss vom 20.12.2018 - 3 Ws 309/18“ in: NZV 2020,423-424

Der Beschluss sorgt für Klarheit bezüglich eines Beweisverwertungsverbots bei Zufallsfunden und ist überzeugend begründet.


„Datenhehlerei (§ 202 d StGB) bei Rückerlangung von Kundendaten?“ in: NStZ 2020, 258-262

Entgegen der klaren Aussage im Gesetzgebungsverfahren besteht keine eindeutige Straffreiheit für Berechtigte in Bezug auf das formelle Datengeheimnis. Weder auf Tatbestandsebene noch im Rahmen der Rechtswidrigkeit lässt sich die Straffreiheit in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen erreichen. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die befürwortete Straffreiheit im Tatbestand festzulegen. Sollte keine Lösung durch den Gesetzgeber erfolgen, müssen zumindest die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, schnell und effektiv zum Schutz der personenbezogenen Daten und somit einer Vielzahl von Betroffenen zu reagieren.


„Schummeln als Straftat? Gedanken zur Einführung eines Straftatbestandes in Bezug auf die Teilnahme an der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung“ (zusammen mit Ref. iur. Sina Eichhoff), in: NZV 2019, 450-458


„Androiden und die Renaissance der strengen Schuldtheorie?“ in: KriPoZ 2018, 300-304

Vorträge

  • „Die strafrechtliche Behandlung von Nichtzahlungen an die SOKA-BAU“ (Ort: SOKA-BAU Wiesbaden)
  • „Legale Rettung von Lebensmitteln oder Diebstahl? – Strafbarbarkeit des sog. Containerns“ (Vorlesung im Rahmen von „Entdecke Jura“)
  • Workshop „Steuerstrafrecht“ (Veranstaltungsreihe EBS Legal Practice)
  • Verhandlungsworkshop (EBS Moot Court 2019)
  • „Datenhehlerei (§ 202d StGB) bei Rückerlangung von Kundendaten?“ (3. Symposium der Fakultätsmitglieder der EBS Law School)
  • „Steuerdatenkauf und Steuerfahndung vs. Steuerberater und Strafverteidiger“ (Sparkasse Darmstadt zusammen mit Herrn Frank Wehrheim)
  • „Die strafbefreiende Selbstanzeige und ihre Übertragbarkeit auf Teile des Wirtschaftsstrafrechts“ (Universität Mannheim)
  • „Das Patientenrechtegesetz: Zielsetzungen und (Rechts-) Folgen“ (Ort: Klinikum Bad Soden)