Nach § 392 AO können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Übernimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren oder kommt es zu einem Gerichtsverfahren, endet diese Befugnis.
Sinnvoll ist daher die frühzeitige Einbindung eines Strafverteidigers, zumal die Befugnis auf Steuerdelikte beschränkt ist und die weitere Entwicklung nicht sicher vorhergesehen werden kann.

Herr Rechtsanwalt Dr. Henseler übernimmt die Vertretung in jedem Verfahrensabschnitt in enger Abstimmung.